Satzung

§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen Ski-Club Pegnitz e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Pegnitz.

§ 2 ZWECK

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Abhaltung von geordneten Sport – und Spielübungen insbesondere des Skisports,
    • Durchführung von und Teilnahme an Kursen, Vorträgen und Veranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
    • Instandhaltung und Instandsetzung von vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Maschinen und Sportgeräten,
    • Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. mit Sitz in München.

§ 3 VEREINSVERMÖGEN

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand sind zulässig.. Die Vergütung darf die Grenze des § 3 Nr. 26 a EStG zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nicht übersteigen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. mit dem Sitz in München oder, soweit dieser solches ablehnt oder nicht mehr besteht, an die Stadt Pegnitz, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke möglichst im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 EINTRITT UND AUSTRITT VON MITGLIEDERN

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  • Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.

§ 5 AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung und schriftlicher Androhung des Ausschlusses mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 

§ 6 AUFNAHMEGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRAG 

Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan einen Jahresbeitrag zu zahlen. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 VORSTAND

  • Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassenwart,
    • dem Jugendleiter,
    • dem Sportwart,
    • dem technischen Leiter,
    • dem Hüttenwart,
    • dem/n Ehrenvorsitzenden.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
  • Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Lediglich im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende ist zur Vertretung nur berechtigt, soweit der Vorsitzende verhindert ist. Zu Rechtsgeschäften, welche den Verein mit bis zu 1.500,– € im Einzelfall belasten, ist ein vorheriger zustimmender Beschluss des Vorstands erforderlich. Zu Willenserklärungen, welche den Verein mit mehr als 1.500,– € und weniger als 5.000,– € im Einzelfall belasten, ist ein vorheriger zustimmender Beschluss der Monatsversammlung oder der Mitgliederversammlung erforderlich. Zu Willenserklärungen, welche den Verein mit 5.000,– € oder mehr im Einzelfall belasten, ist ein vorheriger zustimmender Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Näheres zu den Aufgaben des Vorstands wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 GESCHÄFTSJAHR UND GESCHÄFTSORDNUNG

  • Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
  • Der Verein kann sich zur Ergänzung dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben und darin beispielsweise
    • die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands näher beschreiben,
    • Themen der regelmäßig stattfindenden Monatsversammlung festlegen,
    • die Organisation von Veranstaltungen und Arbeitsdiensten und die Belegung der vereinseigenen Skihütte regeln. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im letzten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Anschlag an der Skihütte des Vereins in Pegnitz/Bodendorf einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser bestimmt für die jeweilige Versammlung einen Schriftführer.
  • Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Erreicht bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen bekommen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn bei Wahlen ein Mitglied oder bei anderen Abstimmungen ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
  • Zusätzlich den Mitgliederversammlungen findet jeden Monat eine Monatsversammlung statt. Ort und Zeitpunkt sind immer in der Jahresversammlung für das kommende Kalenderjahr festzulegen und durch Anschlag an der Skihütte des Vereins bekanntzugeben.
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